Weitere Entscheidung unten: VGH Baden-Württemberg, 30.06.1995

Rechtsprechung
   BVerwG, 07.03.1995 - 9 C 390.94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,350
BVerwG, 07.03.1995 - 9 C 390.94 (https://dejure.org/1995,350)
BVerwG, Entscheidung vom 07.03.1995 - 9 C 390.94 (https://dejure.org/1995,350)
BVerwG, Entscheidung vom 07. März 1995 - 9 C 390.94 (https://dejure.org/1995,350)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wiedereinsetzung - Rechtsmittelbegründungsfrist - Eigenverantwortliche Prüfung - Rechtsanwalt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 2122
  • NVwZ 1995, 894 (Ls.)
  • VBlBW 1995, 387
  • DVBl 1995, 937 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (104)

  • BVerwG, 23.02.2021 - 2 C 11.19

    Zurechnung von Anwaltsverschulden im beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren

    Zur Notierung, Berechnung und Kontrolle der üblichen Fristen in Rechtsmittelsachen, die häufig vorkommen und deren Berechnung keine Schwierigkeiten bereitet, kann er sich zwar grundsätzlich - wie hier geschehen - gut ausgebildeten und sorgfältig beaufsichtigten Büropersonals bedienen (vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 1986 - 3 C 46.84 - BVerwGE 74, 289 und vom 7. März 1995 - 9 C 390.94 - NJW 1995, 2122 f. m.w.N.).

    Es ist nichts dafür ersichtlich, dass gerade bei dem Bevollmächtigten des Beklagten Revisionsbegründungen in einer Fallzahl zu fertigen waren, die für die Ausbildung von Übung und Routine bei den Vorkehrungen für die Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist ausreichend gewesen wären (vgl. hierzu ebenfalls BVerwG, Beschlüsse vom 7. März 1995 - 9 C 390.94 - NJW 1995, 2122 f. m.w.N. und vom 3. Dezember 2002 - 1 B 429.02 - NVwZ 2003, 868 ).

  • BFH, 20.07.2016 - I R 6/16

    Wiedereinsetzung: Prüfung des Ablaufs einer Rechtsmittelbegründungsfrist durch

    Das schließt es zwar nicht aus, dass er die Notierung, Berechnung und Kontrolle der üblichen Fristen in Rechtsmittelsachen, die in seiner Praxis häufig vorkommen und deren Berechnung keine Schwierigkeiten macht, gut ausgebildetem und sorgfältig beaufsichtigtem Büropersonal überlässt; zu den Fristen, deren Feststellung und Berechnung gut ausgebildetem und sorgfältig beaufsichtigtem Büropersonal überlassen werden darf, gehört aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) die in Verfahren vor diesem Gericht zu beachtende Rechtsmittelbegründungsfrist grundsätzlich nicht (BVerwG-Beschluss vom 7. März 1995  9 C 390/94, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1995, 2122).

    Denn ein Prozessbevollmächtigter --im Finanzprozess auch ein mit der Prozessführung beauftragter Steuerberater-- hat den Ablauf einer Rechtsmittelbegründungsfrist jedenfalls dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden oder sich sonst die Notwendigkeit einer Überprüfung aufdrängt (Senatsurteil vom 29. April 2008 I R 67/06, BFHE 221, 201, BStBl II 2011, 55; s.a. BVerwG-Beschluss in NJW 1995, 2122; Senatsbeschluss vom 3. September 2002 I R 59/01, BFH/NV 2003, 181).

  • VGH Bayern, 17.10.2007 - 21 ZB 07.1741

    Verwaltungsprozessrecht: Maßnahmen zur Fristenüberwachung // Frist für Begründung

    Der Rechtsanwalt hat den Ablauf der Begründungsfrist stets eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit dieser fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden (im Anschluss an BVerwG vom 7.3.1995 NJW 1995, 2122 = BayVBl 1995, 570).

    Dies gilt aber anerkanntermaßen nicht für schwierigere Fristen wie etwa die Frist zur Begründung der Revisionszulassungsbeschwerde (§ 133 Abs. 3 VwGO) und die Revisionsbegründungsfrist nach § 139 Abs. 3 VwGO (vgl. BVerwG vom 7.3.1995 NJW 1995, 2122 = BayVBl 1995, 570).

    Da ihm dazu offensichtlich die Akten vorgelegen haben, hätte er alle zur Fristwahrung erforderlichen Umstände, auch die richtige Adressierung des Begründungsschriftsatzes, eigenverantwortlich prüfen müssen (vgl. BVerwG vom 7.3.1995 a.a.O.), zumal ihm bekannt war, dass die Frist am 20. August 2007 endete (Schriftsatz vom 20.8.2007 mit der Angabe "Fristende 20.08.2007") und er vom Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass die Frist nicht verlängerbar sei.

    Diese Verpflichtung, von der ihn auch Anweisungen an das Büropersonal nicht befreien konnten (vgl. BVerwG vom 7.3.1995 a.a.O. mit weiteren Rechtsprechungshinweisen), hat der Bevollmächtigte des Klägers nicht mit der gebotenen Sorgfalt wahrgenommen.

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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 30.06.1995 - 5 S 2523/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,5248
VGH Baden-Württemberg, 30.06.1995 - 5 S 2523/93 (https://dejure.org/1995,5248)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30.06.1995 - 5 S 2523/93 (https://dejure.org/1995,5248)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30. Juni 1995 - 5 S 2523/93 (https://dejure.org/1995,5248)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Bebauungsplanänderung hinsichtlich des als Sondergebiet festgesetzten Areals eines Kulturdenkmals zur Unterstützung der Erhaltungsinteressen des - privaten - Eigentümers

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 46, 76 (Ls.)
  • VBlBW 1995, 387 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.06.1995 - 5 S 2523/93
    Da es jedoch lebensfremd wäre, jegliche Vorabentscheidung und Bindung der Gemeinde vor Aufstellung eines Bebauungsplans für unzulässig zu halten, ist eine Vorabbindung zulässig, wenn die Vorwegnahme der Entscheidung sachlich gerechtfertigt ist, bei der Vorwegnahme die planungsrechtliche Zuständigkeitsordnung gewahrt bleibt und die vorgezogene Entscheidung inhaltlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309).
  • BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 46.91

    Bebauungsplan mit unbestimmtem Zeitraum zur Umsetzung und Entstehen einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.06.1995 - 5 S 2523/93
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß es sich dabei - erstens - um eine "nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Mißgriffen wirksame Schranke der (gemeindlichen) Planungshoheit" handelt, daß - zweitens - als erforderlich ausreicht, wenn der Plan "vernünftigerweise geboten" ist und daß schließlich - drittens - diese Erforderlichkeit ihren Anknüpfungspunkt in der "planerischen Konzeption der Gemeinde" hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8).
  • BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 34.86

    Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben in einem Mischgebiet; Unzulässigkeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.06.1995 - 5 S 2523/93
    Die danach das Mischgebiet kennzeichnende Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit beider Nutzungen - im Sinne einer qualitativen und quantitativen Durchmischung - (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 04.05.1988 - 4 C 34.86 -, BRS 48 Nr. 37), sind vorliegend noch gewahrt.
  • BVerwG, 16.05.1991 - 4 NB 26.90

    Flächennutzungspläne

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.06.1995 - 5 S 2523/93
    Die angegriffene Bebauungsplanänderung ist ferner ordnungsgemäß ausgefertigt (vgl. zu diesem Erfordernis grundlegend Senatsurteil v. 10.08.1984 - 5 S 3119/83 -, NVwZ 1985, 206 sowie BVerwG, Beschl. v. 16.05.1991 - 4 NB 26.90 -, BVerwGE 88, 204).
  • BVerwG, 30.01.1976 - IV C 26.74

    Art und Zulässigkeit der Ergänzung eines Bebauungsplans; Anforderungen an die und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.06.1995 - 5 S 2523/93
    Für ein Gebiet darf nur ein Bebauungsplan existieren, wobei es jedoch unschädlich ist, wenn ein späterer Plan einen früheren ändert bzw. ergänzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.1976 - IV C 26.74 -, BVerwGE 50, 114), wie dies vorliegend geschehen ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 08.05.1990 - 5 S 3064/88

    Anforderungen an die Ausfertigung eines Bebauungsplans bei Bezugnahme auf Pläne

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.06.1995 - 5 S 2523/93
    Doch ist (bereits) der Satzungsbeschluß vom 19.01.1993 selbst vom Bürgermeister der Antragsgegnerin unterzeichnet; in diesem wird (noch) hinreichend deutlich i.S. einer "gedanklichen Schnur" (vgl. hierzu etwa Senatsurteil v. 08.05.1990 - 5 S 3064/88 - VBlBW 1991, 19 und v. 30.03.1993 - 5 S 3056/92 - BWGZ 1993, 417) auf den Lageplan vom 19.01.1993 als Bestandteil der angegriffenen Planänderung Bezug genommen.
  • VGH Baden-Württemberg, 10.08.1984 - 5 S 3119/83

    Ausfertigung von Bebauungsplänen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.06.1995 - 5 S 2523/93
    Die angegriffene Bebauungsplanänderung ist ferner ordnungsgemäß ausgefertigt (vgl. zu diesem Erfordernis grundlegend Senatsurteil v. 10.08.1984 - 5 S 3119/83 -, NVwZ 1985, 206 sowie BVerwG, Beschl. v. 16.05.1991 - 4 NB 26.90 -, BVerwGE 88, 204).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.1992 - 1 S 2245/90

    Zur Frage der Denkmaleigenschaft einer alten Turnhalle und der Zumutbarkeit ihrer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.06.1995 - 5 S 2523/93
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß in aller Regel eine wirtschaftliche Belastung für den Eigentümer eines Kulturdenkmals unzumutbar und deshalb unverhältnismäßig ist, soweit die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.06.1992 - 1 S 2245/90 -, DVBl. 1993, 118).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.1993 - 8 S 1889/93

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Zeitspanne zwischen Auslegung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.06.1995 - 5 S 2523/93
    Die "Umstufung" des bisher ebenfalls als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Grundstücks Flst.Nr. 129/1 (Ökonomiegebäude) in ein Mischgebiet als der in Ansehung der Störanfälligkeit nächsten Gebietskategorie der Baunutzungsverordnung begegnet danach im Hinblick auf das Nebeneinander verschiedener Gebietsarten keinen Bedenken (vgl. zur Zulässigkeit der Ausweisung eines eingeschränkten Gewerbegebiets, in dem nur "nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe" zulässig sind, neben einem allgemeinen Wohngebiet VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.12.1993 - 8 S 1889/93 - zur Zulässigkeit eines Mischgebiets neben einem allgemeinen Wohngebiet VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.03.1982 - 8 S 366/82 -, VBlBW 1983, 145).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.03.1993 - 5 S 3056/92

    Zu den Anforderungen an die Ausfertigung gemeindlicher Gestaltungssatzung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.06.1995 - 5 S 2523/93
    Doch ist (bereits) der Satzungsbeschluß vom 19.01.1993 selbst vom Bürgermeister der Antragsgegnerin unterzeichnet; in diesem wird (noch) hinreichend deutlich i.S. einer "gedanklichen Schnur" (vgl. hierzu etwa Senatsurteil v. 08.05.1990 - 5 S 3064/88 - VBlBW 1991, 19 und v. 30.03.1993 - 5 S 3056/92 - BWGZ 1993, 417) auf den Lageplan vom 19.01.1993 als Bestandteil der angegriffenen Planänderung Bezug genommen.
  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.1994 - 5 S 872/93

    Ausweisung von landwirtschaftlicher Nutzfläche im Bebauungsplan zur Verhinderung

  • VGH Baden-Württemberg, 19.03.1982 - 8 S 366/82
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